Begutachtung und Pflegegrade
Berechnungsgrundlage für Pflegeleistungen

Es gibt 5 Pflegegrade. Ein Pflegegrad drückt aus, wie stark pflegebedürftig jemand ist. Um den Pflegegrad zu bestimmen, werden die Selbstständigkeit und die vorhandenen Fähigkeiten der antragstellenden Person in 6 Modulen nach einem Punktesystem bewertet.
Anhand welcher Kriterien wird der Pflegegrad festgestellt?
Der medizinische Dienst prüft anhand dieser 6 Module, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Mehr zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfahren Sie hier. Nach einem festgelegten Schema vergibt er Punkte für die einzelnen Bewertungskriterien.
- Positionswechsel im Bett
- Halten einer stabilen Sitzposition
- Umsetzen
- Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches
- Treppensteigen
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
- örtliche und zeitliche Orientierung
- Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
- Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
- Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
- Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren
- Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
- Verstehen von Aufforderungen, Beteiligung an einen Gespräch
- motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
- nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
- Beschädigen von Gegenständen
- physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
- Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
- Wahnvorstellungen, Ängste
- Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
- sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
- Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
- An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers
- mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen & Trinken
- Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
- Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
- Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
- Ernährung parenteral oder über Sonde
- Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
- Umgang mit häuslichen Therapiemaßnahmen (Medikamente, Injektionen, Verbandswechsel, Katheterisierung, Abführmethoden usw.)
- Selbständige Arztbesuche oder Besuche von Therapeuten
- Umgang mit erforderlichen Diäten oder anderen krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
- Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
- Ruhen und Schlafen
- Sich beschäftigen können
- Planen von zukünftigen Tätigkeiten
- Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
- Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Wie werden die 6 Module gewichtet?
Die Punkte der einzelnen Module werden addiert und prozentual unterschiedlich gewichtet. Dabei werden Modul 2 und Modul 3 gemeinsam betrachtet – es fließt der jeweils höhere Wert in die Berechnung des Gesamtwertes ein.
- Mobilität mit 10 %
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit 15 %
- Selbstversorgung mit 40 %
- Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen mit 20 %
- Alltagsleben und soziale Kontakte mit 15 %
Aus den gewichteten Punkten aller Module ergibt sich dann die Gesamtpunktzahl zur Einordnung in den Pflegegrad. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte.
Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben.
Wie viele Punkte ergeben welchen Pflegegrad?
| Pflegegrad | Punktzahl und Beschreibung |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten = ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte |
| Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten = ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte |
| Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten = ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte |
| Pflegegrad 4 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten = ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte |
| Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung = ab 90 bis 100 Gesamtpunkte |
Welche Leistungen erhält man in welchem Pflegegrad?
Die Leistungen der Pflegeversicherung steigen mit der Höhe des Pflegegrades. Hier geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welche Leistungen Pflegebedürftigen in den jeweiligen Pflegegraden zur Verfügung stehen. Die Übersicht je Pflegegrad können Sich sich als PDF-Dokument herunterladen.
| Anspruch in € | Leistung | Erläuterung | Gesetzesgrundlage |
|---|---|---|---|
| 0,00 € | Pflegegeld | Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. | § 37 SGB XI |
| 0,00 € | Pflegesachleistungen | Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sie können Leistungen des Pflegedienstes im Rahmen der Kostenerstattung aus dem Entlastungsbetrag ersetzt bekommen. | § 36 SGB XI |
| 0,00 € | Tages- und Nachtpflege | Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Sie können Leistungen der Tages- und Nachtpflege im Rahmen der Kostenerstattung aus dem Entlastungsbetrag ersetzt bekommen. | § 41 SGB XI |
| 0,00 € | Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege | Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. | § 39 SGB XI / § 42 SGB XI / § 42a SGB XI |
| 131,00 €/ Monat | Entlastungsbetrag | Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. | § 45b SGB XI |
| 42,00 €/ Monat | Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Dazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel. | § 40 SGB XI |
| 4.180,00 €/ Maßnahme | Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen | Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung. Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt. | § 40 SGB XI |
| 224,00 €/ Monat | Wohngruppenförderung | Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind. | § 45f SGB XI |
| 2.613,00 € einmalig | Anschubfinanzierung Wohngruppenförderung | Alle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt. | § 45g SGB XI |
| 131,00 €/ Monat bei stationärer Pflege | Vollstationäre Pflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form. | § 43 SGB XI |
| 0,00 € | Leistungszuschläge zur Minderung der Eigenanteile | Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Leistungszuschläge. | § 43c SGB XI |
| 0,00 € | Behindertenhilfe | Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Behindertenhilfe. | § 43a SGB XI |
| 40,00 €/ Monat | Digitale Pflegeanwendungen | § 40b SGB XI | |
| Kostenfrei | Individuelle Pflegeberatung | Die Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause. | § 7a SGB XI |
| Anspruch in € | Leistung | Erläuterung | Gesetzesgrundlage |
|---|---|---|---|
| 347,00 €/ Monat | Pflegegeld | Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen selbst sichergestellt wird. | § 37 SGB XI |
| 796,00 €/ Monat | Pflegesachleistungen | Die Sachleistung wird von Pflegediensten erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. | § 36 SGB XI |
| Abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen | Kombinationsleistungen | Falls die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Beispiel: 65 % beanspruchte Sachleistung = 517,40 € Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 121,45 € | § 38 SGB XI |
| 721,00 €/ Monat | Tages- und Nachtpflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie vertraglich vereinbarte Fahrtkosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten selbst zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Entlastungsbetrags (s.u.) erstattet werden. | § 41 SGB XI |
| 3.539,00 €/ Jahr | Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege | Es handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der flexibel für die beiden Leistungen genutzt werden kann, maximal für 56 Kalendertage im Jahr. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. Für die gesamte Dauer der Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege (max. 56 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt. | §39 SGB XI / §42 SGB XI / § 42a SGB XI |
| 131,00 €/ Monat | Entlastungsbetrag | Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. | § 45b SGB XI |
| 42,00 €/ Monat | Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Dazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel. | § 40 SGB XI |
| 4.180,00 €/ Maßnahme | Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen | Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung. Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt. | § 40 SGB XI |
| 224,00 €/ Monat | Wohngruppenförderung | Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind. | § 45f SGB XI |
| 2.613,00 € einmalig | Anschubfinanzierung Wohngruppenförderung | Alle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt. | § 45g SGB XI |
| 805,00 €/ Monat bei stationärer Pflege | Vollstationäre Pflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form. | § 43 SGB XI |
| Abhängig von der Höhe der pflegebedingten Eigenanteile und der Verweildauer | Leistungszuschläge zur Minderung der Eigenanteile | Die Leistungszuschläge sind abhängig von der Verweildauer in der stationären Pflege: 0 bis 12 Monate: 15% | § 43c SGB XI |
| 278,00 €/ Monat | Behindertenhilfe | Pauschalleistung für pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnen. | § 43a SGB XI |
| 40,00 €/ Monat | Digitale Pflegeanwendungen | § 40b SGB XI | |
| Kostenfrei | Individuelle Pflegeberatung | Die Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause. | § 7a SGB XI |
| Anspruch in € | Leistung | Erläuterung | Gesetzesgrundlage |
|---|---|---|---|
| 599,00 €/ Monat | Pflegegeld | Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen selbst sichergestellt wird. | § 37 SGB XI |
| 1.497,00 €/ Monat | Pflegesachleistungen | Die Sachleistung wird von Pflegediensten erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. | § 36 SGB XI |
| Abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen | Kombinationsleistungen | Falls die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Beispiel: 65 % beanspruchte Sachleistung = 973,05 € Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 209,65 € | § 38 SGB XI |
| 1.357,00 €/ Monat | Tages- und Nachtpflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie vertraglich vereinbarte Fahrtkosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten selbst zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Entlastungsbetrags (s.u.) erstattet werden. | § 41 SGB XI |
| 3.539,00 €/ Jahr | Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege | Es handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der flexibel für die beiden Leistungen genutzt werden kann, maximal für 56 Kalendertage im Jahr. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. Für die gesamte Dauer der Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege (max. 56 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt. | §39 SGB XI / §42 SGB XI / § 42a SGB XI |
| 131,00 €/ Monat | Entlastungsbetrag | Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. | § 45b SGB XI |
| 42,00 €/ Monat | Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Dazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel. | § 40 SGB XI |
| 4.180,00 €/ Maßnahme | Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen | Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung. Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt. | § 40 SGB XI |
| 224,00 €/ Monat | Wohngruppenförderung | Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind. | § 45f SGB XI |
| 2.613,00 € einmalig | Anschubfinanzierung Wohngruppenförderung | Alle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt. | § 45g SGB XI |
| 1.319,00 €/ Monat bei stationärer Pflege | Vollstationäre Pflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form. | § 43 SGB XI |
| Abhängig von der Höhe der pflegebedingten Eigenanteile und der Verweildauer | Leistungszuschläge zur Minderung der Eigenanteile | Die Leistungszuschläge sind abhängig von der Verweildauer in der stationären Pflege: 0 bis 12 Monate: 15% | § 43c SGB XI |
| 278,00 €/ Monat | Behindertenhilfe | Pauschalleistung für pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnen. | § 43a SGB XI |
| 40,00 €/ Monat | Digitale Pflegeanwendungen | § 40b SGB XI | |
| Kostenfrei | Individuelle Pflegeberatung | Die Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause. | § 7a SGB XI |
| Anspruch in € | Leistung | Erläuterung | Gesetzesgrundlage |
|---|---|---|---|
| 800,00 €/ Monat | Pflegegeld | Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen selbst sichergestellt wird. | § 37 SGB XI |
| 1.859,00 €/ Monat | Pflegesachleistungen | Die Sachleistung wird von Pflegediensten erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. | § 36 SGB XI |
| Abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen | Kombinationsleistungen | Falls die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Beispiel: 65 % beanspruchte Sachleistung = 1.208,35 € Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 280,00 € | § 38 SGB XI |
| 1.685,00 €/ Monat | Tages- und Nachtpflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie vertraglich vereinbarte Fahrtkosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten selbst zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Entlastungsbetrags (s.u.) erstattet werden. | § 41 SGB XI |
| 3.539,00 €/ Jahr | Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege | Es handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der flexibel für die beiden Leistungen genutzt werden kann, maximal für 56 Kalendertage im Jahr. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. Für die gesamte Dauer der Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege (max. 56 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt. | §39 SGB XI / §42 SGB XI / § 42a SGB XI |
| 131,00 €/ Monat | Entlastungsbetrag | Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. | § 45b SGB XI |
| 42,00 €/ Monat | Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Dazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel. | § 40 SGB XI |
| 4.180,00 €/ Maßnahme | Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen | Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung. Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt. | § 40 SGB XI |
| 224,00 €/ Monat | Wohngruppenförderung | Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind. | § 45f SGB XI |
| 2.613,00 € einmalig | Anschubfinanzierung Wohngruppenförderung | Alle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt. | § 45g SGB XI |
| 1.855,00 €/ Monat bei stationärer Pflege | Vollstationäre Pflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form. | § 43 SGB XI |
| Abhängig von der Höhe der pflegebedingten Eigenanteile und der Verweildauer | Leistungszuschläge zur Minderung der Eigenanteile | Die Leistungszuschläge sind abhängig von der Verweildauer in der stationären Pflege: 0 bis 12 Monate: 15% | § 43c SGB XI |
| 278,00 €/ Monat | Behindertenhilfe | Pauschalleistung für pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnen. | § 43a SGB XI |
| 40,00 €/ Monat | Digitale Pflegeanwendungen | § 40b SGB XI | |
| Kostenfrei | Individuelle Pflegeberatung | Die Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause. | § 7a SGB XI |
| Anspruch in € | Leistung | Erläuterung | Gesetzesgrundlage |
|---|---|---|---|
| 990,00 €/ Monat | Pflegegeld | Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen selbst sichergestellt wird. | § 37 SGB XI |
| 2.299,00 €/ Monat | Pflegesachleistungen | Die Sachleistung wird von Pflegediensten erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. | § 36 SGB XI |
| Abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen | Kombinationsleistungen | Falls die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Beispiel: 65 % beanspruchte Sachleistung = 1.494,35 € Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 346,50 € | § 38 SGB XI |
| 2.085,00 €/ Monat | Tages- und Nachtpflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie vertraglich vereinbarte Fahrtkosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten selbst zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Entlastungsbetrags (s.u.) erstattet werden. | § 41 SGB XI |
| 3.539,00 €/ Jahr | Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege | Es handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der flexibel für die beiden Leistungen genutzt werden kann, maximal für 56 Kalendertage im Jahr. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. Für die gesamte Dauer der Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege (max. 56 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt. | §39 SGB XI / §42 SGB XI / § 42a SGB XI |
| 131,00 €/ Monat | Entlastungsbetrag | Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. | § 45b SGB XI |
| 42,00 €/ Monat | Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Dazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel. | § 40 SGB XI |
| 4.180,00 €/ Maßnahme | Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen | Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung. Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt. | § 40 SGB XI |
| 224,00 €/ Monat | Wohngruppenförderung | Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind. | § 45f SGB XI |
| 2.613,00 € einmalig | Anschubfinanzierung Wohngruppenförderung | Alle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt. | § 45g SGB XI |
| 2.096,00 €/ Monat bei stationärer Pflege | Vollstationäre Pflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form. | § 43 SGB XI |
| Abhängig von der Höhe der pflegebedingten Eigenanteile und der Verweildauer | Leistungszuschläge zur Minderung der Eigenanteile | Die Leistungszuschläge sind abhängig von der Verweildauer in der stationären Pflege: 0 bis 12 Monate: 15% | § 43c SGB XI |
| 278,00 €/ Monat | Behindertenhilfe | Pauschalleistung für pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnen. | § 43a SGB XI |
| 40,00 €/ Monat | Digitale Pflegeanwendungen | § 40b SGB XI | |
| Kostenfrei | Individuelle Pflegeberatung | Die Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause. | § 7a SGB XI |
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