Begutachtung und Pflegegrade

    Seniorin, der die Haare gekämmt werden

    Es gibt 5 Pflegegrade. Ein Pflegegrad drückt aus, wie stark pflegebedürftig jemand ist. Um den Pflegegrad zu bestimmen, werden die Selbstständigkeit und die vorhandenen Fähigkeiten der antragstellenden Person in 6 Modulen nach einem Punktesystem bewertet. 

    Anhand welcher Kriterien wird der Pflegegrad festgestellt?

    Der medizinische Dienst prüft anhand dieser 6 Module, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Mehr zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfahren Sie hier. Nach einem festgelegten Schema vergibt er Punkte für die einzelnen Bewertungskriterien.

    1. Mobilität 
    • Positionswechsel im Bett
    • Halten einer stabilen Sitzposition
    • Umsetzen
    • Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches
    • Treppensteigen
    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
    • örtliche und zeitliche Orientierung
    • Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
    • Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
    • Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
    • Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren
    • Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
    • Verstehen von Aufforderungen, Beteiligung an einen Gespräch
    3. Verhaltensweisen und psychische Probleme
    • motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
    • nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
    • Beschädigen von Gegenständen
    • physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
    • Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
    • Wahnvorstellungen, Ängste
    • Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
    • sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
    4. Selbstversorgung
    • Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
    • An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers
    • mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen & Trinken
    • Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
    • Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
    • Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
    • Ernährung parenteral oder über Sonde
    • Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
    5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    • Umgang mit häuslichen Therapiemaßnahmen (Medikamente, Injektionen, Verbandswechsel, Katheterisierung, Abführmethoden usw.)
    • Selbständige Arztbesuche oder Besuche von Therapeuten
    • Umgang mit erforderlichen Diäten oder anderen krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
    6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
    • Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
    • Ruhen und Schlafen
    • Sich beschäftigen können
    • Planen von zukünftigen Tätigkeiten
    • Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
    • Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

    Wie werden die 6 Module gewichtet?

    Die Punkte der einzelnen Module werden addiert und prozentual unterschiedlich gewichtet. Dabei werden Modul 2 und Modul 3 gemeinsam betrachtet – es fließt der jeweils höhere Wert in die Berechnung des Gesamtwertes ein.

    1. Mobilität mit 10 %
    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit 15 %
    3. Selbstversorgung mit 40 %
    4. Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen mit 20 %
    5. Alltagsleben und soziale Kontakte mit 15 %

    Aus den gewichteten Punkten aller Module ergibt sich dann die Gesamtpunktzahl zur Einordnung in den Pflegegrad. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte.
     

    Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben.

    Wie viele Punkte ergeben welchen Pflegegrad?

    PflegegradPunktzahl und Beschreibung
    Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten =
    ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte 
    Pflegegrad 2Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten =
    ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
    Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten =
    ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
    Pflegegrad 4Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten =
    ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
    Pflegegrad 5Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung = ab 90 bis 100 Gesamtpunkte

    Welche Leistungen erhält man in welchem Pflegegrad?

    Die Leistungen der Pflegeversicherung steigen mit der Höhe des Pflegegrades. Hier geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welche Leistungen Pflegebedürftigen in den jeweiligen Pflegegraden zur Verfügung stehen. Die Übersicht je Pflegegrad können Sich sich als PDF-Dokument herunterladen.

    Pflegegrad 1
    Anspruch in €LeistungErläuterungGesetzesgrundlage
    0,00 €PflegegeldBei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.§ 37 SGB XI
    0,00 €PflegesachleistungenBei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sie können Leistungen des Pflegedienstes im Rahmen der Kostenerstattung aus dem Entlastungsbetrag ersetzt bekommen.§ 36 SGB XI
    0,00 €Tages- und NachtpflegeBei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Sie können Leistungen der Tages- und Nachtpflege im Rahmen der Kostenerstattung aus dem Entlastungsbetrag ersetzt bekommen.§ 41 SGB XI
    0,00 €Verhinderungspflege / KurzzeitpflegeBei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.§ 39 SGB XI / § 42 SGB XI / § 42a SGB XI
    131,00 €/ MonatEntlastungsbetrag

    Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. 

    Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. 

    § 45b SGB XI
    42,00 €/ MonatPflegehilfsmittel zum VerbrauchDazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel.§ 40 SGB XI
    4.180,00 €/ MaßnahmeZuschuss für Wohnumfeldverbesserungen

    Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung.

    Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden.

    Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt.

    § 40 SGB XI
    224,00 €/ MonatWohngruppenförderungEin Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind.§ 45f SGB XI
    2.613,00 € einmaligAnschubfinanzierung WohngruppenförderungAlle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt.§ 45g SGB XI 
    131,00 €/ Monat bei stationärer PflegeVollstationäre PflegeDie Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form.§ 43 SGB XI 
    0,00 €Leistungszuschläge zur Minderung der EigenanteileBei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Leistungszuschläge. § 43c SGB XI
    0,00 €BehindertenhilfeBei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Behindertenhilfe.§ 43a SGB XI
    40,00 €/ MonatDigitale Pflegeanwendungen § 40b SGB XI
    KostenfreiIndividuelle PflegeberatungDie Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause.§ 7a SGB XI
    Pflegegrad 2
    Anspruch in €LeistungErläuterungGesetzesgrundlage
    347,00 €/ MonatPflegegeldPflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen selbst sichergestellt wird.§ 37 SGB XI
    796,00 €/ MonatPflegesachleistungenDie Sachleistung wird von Pflegediensten erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse.§ 36 SGB XI
    Abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen Kombinationsleistungen Falls die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. 

    Beispiel:  
    65 % beanspruchte Sachleistung = 517,40 € 
    Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 121,45 € 
    § 38 SGB XI 
    721,00 €/ MonatTages- und NachtpflegeDie Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie vertraglich vereinbarte Fahrtkosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten selbst zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Entlastungsbetrags (s.u.) erstattet werden.§ 41 SGB XI
    3.539,00 €/ Jahr Verhinderungspflege / KurzzeitpflegeEs handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der flexibel für die beiden Leistungen genutzt werden kann, maximal für 56 Kalendertage im Jahr. 
     
    Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. 
     
    Für die gesamte Dauer der Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege (max. 56 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt.
    §39 SGB XI / §42 SGB XI / § 42a SGB XI 
    131,00 €/ MonatEntlastungsbetrag

    Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. 

    Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. 

    § 45b SGB XI
    42,00 €/ MonatPflegehilfsmittel zum VerbrauchDazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel.§ 40 SGB XI
    4.180,00 €/ MaßnahmeZuschuss für Wohnumfeldverbesserungen

    Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung.

    Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden.

    Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt.

    § 40 SGB XI
    224,00 €/ MonatWohngruppenförderungEin Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind.§ 45f SGB XI
    2.613,00 € einmaligAnschubfinanzierung WohngruppenförderungAlle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt.§ 45g SGB XI
    805,00 €/ Monat bei stationärer PflegeVollstationäre PflegeDie Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form.§ 43 SGB XI
    Abhängig von der Höhe der pflegebedingten Eigenanteile und der VerweildauerLeistungszuschläge zur Minderung der Eigenanteile

    Die Leistungszuschläge sind abhängig von der Verweildauer in der stationären Pflege:

    0 bis 12 Monate: 15%
    13. bis 24. Monat: 30 %
    25. bis 36. Monat: 50%
    ab dem 37. Monat: 75%

    § 43c SGB XI
    278,00 €/ MonatBehindertenhilfePauschalleistung für pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnen.§ 43a SGB XI
    40,00 €/ MonatDigitale Pflegeanwendungen § 40b SGB XI
    KostenfreiIndividuelle PflegeberatungDie Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause.§ 7a SGB XI
    Pflegegrad 3
    Anspruch in €LeistungErläuterungGesetzesgrundlage
    599,00 €/ MonatPflegegeldPflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen selbst sichergestellt wird.§ 37 SGB XI
    1.497,00 €/ MonatPflegesachleistungenDie Sachleistung wird von Pflegediensten erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse.§ 36 SGB XI
    Abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen Kombinationsleistungen Falls die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. 

    Beispiel:  
    65 % beanspruchte Sachleistung = 973,05 € 
    Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 209,65 € 
    § 38 SGB XI 
    1.357,00 €/ MonatTages- und NachtpflegeDie Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie vertraglich vereinbarte Fahrtkosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten selbst zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Entlastungsbetrags (s.u.) erstattet werden.§ 41 SGB XI
    3.539,00 €/ Jahr Verhinderungspflege / KurzzeitpflegeEs handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der flexibel für die beiden Leistungen genutzt werden kann, maximal für 56 Kalendertage im Jahr. 
     
    Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. 
     
    Für die gesamte Dauer der Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege (max. 56 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt.
    §39 SGB XI / §42 SGB XI / § 42a SGB XI 
    131,00 €/ MonatEntlastungsbetrag

    Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. 

    Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. 

    § 45b SGB XI
    42,00 €/ MonatPflegehilfsmittel zum VerbrauchDazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel.§ 40 SGB XI
    4.180,00 €/ MaßnahmeZuschuss für Wohnumfeldverbesserungen

    Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung.

    Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden.

    Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt.

    § 40 SGB XI
    224,00 €/ MonatWohngruppenförderungEin Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind.§ 45f SGB XI
    2.613,00 € einmaligAnschubfinanzierung WohngruppenförderungAlle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt.§ 45g SGB XI
    1.319,00 €/ Monat bei stationärer PflegeVollstationäre PflegeDie Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form.§ 43 SGB XI
    Abhängig von der Höhe der pflegebedingten Eigenanteile und der VerweildauerLeistungszuschläge zur Minderung der Eigenanteile

    Die Leistungszuschläge sind abhängig von der Verweildauer in der stationären Pflege:

    0 bis 12 Monate: 15%
    13. bis 24. Monat: 30 %
    25. bis 36. Monat: 50%
    ab dem 37. Monat: 75%

    § 43c SGB XI
    278,00 €/ MonatBehindertenhilfePauschalleistung für pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnen.§ 43a SGB XI
    40,00 €/ MonatDigitale Pflegeanwendungen § 40b SGB XI
    KostenfreiIndividuelle PflegeberatungDie Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause.§ 7a SGB XI
    Pflegegrad 4
    Anspruch in €LeistungErläuterungGesetzesgrundlage
    800,00 €/ MonatPflegegeldPflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen selbst sichergestellt wird.§ 37 SGB XI
    1.859,00 €/ MonatPflegesachleistungenDie Sachleistung wird von Pflegediensten erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse.§ 36 SGB XI
    Abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen Kombinationsleistungen Falls die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. 

    Beispiel:  
    65 % beanspruchte Sachleistung = 1.208,35 € 
    Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 280,00 € 
    § 38 SGB XI 
    1.685,00 €/ MonatTages- und NachtpflegeDie Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie vertraglich vereinbarte Fahrtkosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten selbst zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Entlastungsbetrags (s.u.) erstattet werden.§ 41 SGB XI
    3.539,00 €/ Jahr Verhinderungspflege / KurzzeitpflegeEs handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der flexibel für die beiden Leistungen genutzt werden kann, maximal für 56 Kalendertage im Jahr. 
     
    Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. 
     
    Für die gesamte Dauer der Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege (max. 56 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt.
    §39 SGB XI / §42 SGB XI / § 42a SGB XI 
    131,00 €/ MonatEntlastungsbetrag

    Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. 

    Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. 

    § 45b SGB XI
    42,00 €/ MonatPflegehilfsmittel zum VerbrauchDazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel.§ 40 SGB XI
    4.180,00 €/ MaßnahmeZuschuss für Wohnumfeldverbesserungen

    Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung.

    Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden.

    Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt.

    § 40 SGB XI
    224,00 €/ MonatWohngruppenförderungEin Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind.§ 45f SGB XI
    2.613,00 € einmaligAnschubfinanzierung WohngruppenförderungAlle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt.§ 45g SGB XI
    1.855,00 €/ Monat bei stationärer PflegeVollstationäre PflegeDie Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form.§ 43 SGB XI
    Abhängig von der Höhe der pflegebedingten Eigenanteile und der VerweildauerLeistungszuschläge zur Minderung der Eigenanteile

    Die Leistungszuschläge sind abhängig von der Verweildauer in der stationären Pflege:

    0 bis 12 Monate: 15%
    13. bis 24. Monat: 30 %
    25. bis 36. Monat: 50%
    ab dem 37. Monat: 75%

    § 43c SGB XI
    278,00 €/ MonatBehindertenhilfePauschalleistung für pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnen.§ 43a SGB XI
    40,00 €/ MonatDigitale Pflegeanwendungen § 40b SGB XI
    KostenfreiIndividuelle PflegeberatungDie Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause.§ 7a SGB XI
    Pflegegrad 5
    Anspruch in €LeistungErläuterungGesetzesgrundlage
    990,00 €/ MonatPflegegeldPflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen selbst sichergestellt wird.§ 37 SGB XI
    2.299,00 €/ MonatPflegesachleistungenDie Sachleistung wird von Pflegediensten erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse.§ 36 SGB XI
    Abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen Kombinationsleistungen Falls die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. 

    Beispiel:  
    65 % beanspruchte Sachleistung = 1.494,35 € 
    Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 346,50 € 
    § 38 SGB XI 
    2.085,00 €/ MonatTages- und NachtpflegeDie Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie vertraglich vereinbarte Fahrtkosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten selbst zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Entlastungsbetrags (s.u.) erstattet werden.§ 41 SGB XI
    3.539,00 €/ Jahr Verhinderungspflege / KurzzeitpflegeEs handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der flexibel für die beiden Leistungen genutzt werden kann, maximal für 56 Kalendertage im Jahr. 
     
    Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. 
     
    Für die gesamte Dauer der Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege (max. 56 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt.
    §39 SGB XI / §42 SGB XI / § 42a SGB XI 
    131,00 €/ MonatEntlastungsbetrag

    Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. 

    Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr. 

    § 45b SGB XI
    42,00 €/ MonatPflegehilfsmittel zum VerbrauchDazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar), Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel.§ 40 SGB XI
    4.180,00 €/ MaßnahmeZuschuss für Wohnumfeldverbesserungen

    Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder ein Umzug in eine andere Wohnung.

    Als Maßnahme gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden.

    Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 € je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt.

    § 40 SGB XI
    224,00 €/ MonatWohngruppenförderungEin Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit 2 bis 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig sind.§ 45f SGB XI
    2.613,00 € einmaligAnschubfinanzierung WohngruppenförderungAlle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 € beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 € begrenzt.§ 45g SGB XI
    2.096,00 €/ Monat bei stationärer PflegeVollstationäre PflegeDie Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form.§ 43 SGB XI
    Abhängig von der Höhe der pflegebedingten Eigenanteile und der VerweildauerLeistungszuschläge zur Minderung der Eigenanteile

    Die Leistungszuschläge sind abhängig von der Verweildauer in der stationären Pflege:

    0 bis 12 Monate: 15%
    13. bis 24. Monat: 30 %
    25. bis 36. Monat: 50%
    ab dem 37. Monat: 75%

    § 43c SGB XI
    278,00 €/ MonatBehindertenhilfePauschalleistung für pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnen.§ 43a SGB XI
    40,00 €/ MonatDigitale Pflegeanwendungen § 40b SGB XI
    KostenfreiIndividuelle PflegeberatungDie Pflegeberatung der BAHN-BKK können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause.§ 7a SGB XI

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    Pflege beantragen

    Hier finden Sie die wichtigsten Anträge auf Pflegeleistungen.